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Deutsche Rentenversicherung Bund, Statusbescheid für Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH

ETL Rechtsanwälte gewinnen vor dem BSG (Wechsel von PKV die GKV)
Deutsche Rentenversicherung Bund, Statusbescheid für Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH
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31.03.2022 — zuletzt aktualisiert: 04.04.2022

Deutsche Rentenversicherung Bund, Statusbescheid für Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH

ETL Rechtsanwälte gewinnen vor dem BSG (Wechsel von PKV die GKV)

Die ETL Rechtsanwälte Rostock (RA Pentzek) gewinnen vor dem Bundessozialgericht (BSG) gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, für Ihre Mandantin aus München. In Fall ging es dem Mandanten darum, zukünftig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert zu sein. Dem stand die ursprüngliche und mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Statusentscheidung entgegen. Aufgrund der Entscheidung des BSG kann der Wechsel von der PKV in die GKV nunmehr erfolgreich stattfinden.

Terminbericht des BSG v. 30.03.2022 (BSG, Entscheidung v. 29.03.2022 – B 12 R 2/20 R)

Die Revision des Klägers hat Erfolg gehabt. Die Beklagte ist nach § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X verpflichtet, den die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung verneinenden Verwaltungsakt vom 08.02.2008 für die Zeit ab 01.06.2017 zurückzunehmen und die Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt festzustellen. Bei dem Statusfeststellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit sog Doppel- oder Mischwirkung, der den Kläger – objektiv betrachtet – sowohl begünstigt als auch belastet. Nach Sinn und Zweck des Regelungsgefüges der §§ 44 ff. SGB X ist der Verwaltungsakt jedoch unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Interesses des Klägers an der Rücknahme als ´nicht begünstigend´ i. S. des § 44 SGB X anzusehen. Dem steht vorliegend nicht die Drittwirkung eines Statusfeststellungsbescheids entgegen, da sowohl der Kläger als auch die Beigeladene ein gleichgerichtetes subjektives Interesse an seiner Rücknahme klar zum Ausdruck gebracht haben. Aufgrund dieser übereinstimmenden Interessenlage ist einheitlich von einer nicht begünstigenden Wirkung der Statusfeststellung auszugehen, auch wenn diese – isoliert betrachtet – für die Beigeladene einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat. Die Rücknahme des ihr gegenüber erlassenen Statusfeststellungsbescheides richtet sich daher auf ihren Antrag ebenfalls nach § 44 SGB X, so dass divergierende Entscheidungen vermieden werden. Der Verwaltungsakt vom 08.02.2008 war auch zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Der Kläger war von Anfang an abhängig beschäftigt, da er mangels Kapitalbeteiligung an der beigeladenen GmbH und als Alleingesellschafter nur einer Kommanditistin der GmbH & Co KG nicht über die Rechtsmacht verfügte, die Geschicke der GmbH zu bestimmen.

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebote Statusprüfstelle und Wechsel von PKV in GKV.

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Autor(en)


Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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