Startseite | Aktuelles | Die Honorarkürzung wegen Verweigerung von Praxisinhabern zu digitalisieren ist rechtmäßig!

Die Honorarkürzung wegen Verweigerung von Praxisinhabern zu digitalisieren ist rechtmäßig!

Die Honorarkürzung wegen Verweigerung von Praxisinhabern zu digitalisieren ist rechtmäßig!
Aktuelles
16.04.2024

Die Honorarkürzung wegen Verweigerung von Praxisinhabern zu digitalisieren ist rechtmäßig!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zugunsten einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entschieden (BSG, Urt. v. 06.03.2024 – B 6 KA 23/22 R). In einer Verlautbarung der KV Rheinland-Pfalz (= Beklagte) zu eben diesem Thema heißt es unter anderem:

„Lehnen es Praxisinhabende ab, ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, so müssen sie laut Gesetz mit Honorarkürzungen rechnen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs für TI-Verweigernde bestätigt.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hatte gegen die Honorarkürzung für das 1. Quartal 2019 geklagt, nachdem sich die BAG geweigert hatte an die TI anzubinden und demzufolge auch keinen Abgleich der Versichertenstammdaten durchführte. Die BAG hatte sich in ihrer Klagebegründung auf erhebliche gesetzgeberische Mängel hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben berufen. Aufgrund der Weigerung musste die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar der BAG für das entsprechende Quartal um ein Prozent kürzen. Das Gesetz sieht eine solche Kürzung bis zum Anschluss an die TI ausdrücklich vor.

Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, stelle die Verpflichtung der BAG zur TI-Anbindung ´keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre ärztliche Berufsfreiheit dar´. Ebenso sei die Pflicht zum Versichertenstammdatenabgleich verhältnismäßig und diene dem ´legitimen Zweck, Leistungsmissbrauch durch die Identifizierung ungültiger, verlorener oder gestohlen gemeldeter elektronischer Gesundheitskarten zu verhindern´. Auch datenschutzrechtlich ist die Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs auch Sicht des 6. Senats beim BSG nicht zu beanstanden. Die Datenverarbeitung entspreche den besonderen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesundheitsbereich. ´Eine vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung war für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht zwingend erforderlich´, heißt es in einer Mitteilung des BSG. (…).“

Suchen
Format
Autor(en)


Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel