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Droht dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wenn er einen Impfpass fälscht?

Frage des Tages
28.12.2021

Droht dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wenn er einen Impfpass fälscht?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Fälschen eines Impfpasses ist vermutlich seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 strafbar. Es ist jedoch keineswegs so, dass jedes strafbare Verhalten eines Arbeitnehmers dazu führt, dass ihm der Arbeitgeber berechtigterweise kündigen darf.

Im sog. Kleinbetrieb (siehe dazu § 23 KSchG) dürfte die Frage einigermaßen klar sein. Hier benötigt der kündigende Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz. Damit dürfte zumindest eine ordentliche, d. h. fristgemäße Kündigung in aller Regel gerechtfertigt sein, ganz unabhängig von der Frage der Strafbarkeit der Fälschung eines Impfausweises bzw. Impfpasses (zur Möglichkeit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund siehe den nachfolgenden Absatz).

Innerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG kommt eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Darüber hinaus kann man in dem Verwenden eines gefälschten Impfpasses einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB erkennen, sodass auch eine fristlose Kündigung denkbar ist. Letztere gilt zumindest dann, wenn der gefälschte Impfpass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verwendet wird bzw. wurde, so etwa um der 3G-Regel zu genügen, d. h. ohne tagaktuellen Test zur Arbeit gehen zu können.

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