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Durchgerosteter Auspuff bei älterem Gebrauchtwagen kein Sachmangel!

Durchgerosteter Auspuff bei älterem Gebrauchtwagen kein Sachmangel!
Aktuelles
27.10.2020

Durchgerosteter Auspuff bei älterem Gebrauchtwagen kein Sachmangel!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18):

a) Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (…).  Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.

b) Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB – in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden  Fassung  (jetzt § 477 Halbs. 1 BGB) – entbindet den Käufer nicht  davon darzulegen  und  erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich  an  der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt  hat. Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (…).

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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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