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Eine Immobilienfinanzierung kann beim Mindestkinderunterhalt in Abzug zu bringen sein

Eine Immobilienfinanzierung kann beim Mindestkinderunterhalt in Abzug zu bringen sein
Aktuelles
06.06.2022

Eine Immobilienfinanzierung kann beim Mindestkinderunterhalt in Abzug zu bringen sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen eines Zielkonflikts von Immobilienfinanzierung und Mindestkinderunterhalt wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 09.03.2022 – XII ZB 233/21, NJW-Spezial 2022, 261):

„1. Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 557/20, NZFam 2022, 208).

  1. Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.“
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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