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Aktuelles
13.08.2021

Erhöhe Betriebsgefahr wegen Parkens im Bereich einer Straßenkurve

Zu §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO; § 17 Abs. 1, 2 StVG

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2021 – 1 U 122/20, NJW-RR 2021, 608):

„1. Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.

2. Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.“

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