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Formfreie Unterlassungsverpflichtungserklärung

Formfreie Unterlassungsverpflichtungserklärung
Aktuelles
27.11.2023

Formfreie Unterlassungsverpflichtungserklärung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 12.01.2023 – I ZR 49/22):

„Eine von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliegt der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB).

Es fehlt im Regelfall nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung, wenn der Unterlassungsschuldner dem Verlangen des Unterlassungsgläubigers nicht nachkommt, innerhalb der gesetzten Frist eine unterschriebene Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original zu übersenden, sondern er stattdessen fristgemäß eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.“

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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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