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Fristlose Kündigung des Arbeitgebers nach Ankündigung oder Androhung einer Arbeitsunfähigkeit bei objektiv nicht bestehender Erkrankung

Fristlose Kündigung des Arbeitgebers nach Ankündigung oder Androhung einer Arbeitsunfähigkeit bei objektiv nicht bestehender Erkrankung
Aktuelles
06.12.2023

Fristlose Kündigung des Arbeitgebers nach Ankündigung oder Androhung einer Arbeitsunfähigkeit bei objektiv nicht bestehender Erkrankung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat zu dem in der Überschrift beschriebene Thema wie folgt geurteilt (LAG Köln, Urt. v. 10.10.2023 – 4 Sa 22/23 [aus den Entscheidungsgründen]):

„(…) Die ´Ankündigung oder Androhung einer Arbeitsunfähigkeit´ bei objektiv nicht bestehender Erkrankung kann ´an sich´ einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich wird durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, so dass in einer solchen Erklärung regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt (BAG 12.03.2009 – 2 AZR 251/07 – Rn. 23; 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 – zu II 1 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2020 – 8 Sa 430/19 – Rn. 111 f., zitiert nach juris; ErfK/Niemann 23. Aufl. § 626 BGB Rn. 157 mwN).

(…) Die beweisbelastete Beklagte hat eine angedrohte Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger nicht nachgewiesen. Soweit sie einwendet, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der gestuften Darlegungs- und Beweislast verkannt, geht dies fehl.“

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Dr. Uwe P. Schlegel
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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
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