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Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet

Anerkennung der ausländischen Berufsabschlüsse überwiegend nicht mehr gefordert*
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet
Aktuelles
18.09.2023

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet

Anerkennung der ausländischen Berufsabschlüsse überwiegend nicht mehr gefordert*

Mit dem am 18.08.2023 verkündeten Gesetz wird es künftig für die Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland im Wesentlichen drei Wege geben:

1. Qualifikation

Mit der blauen Karte EU können etwa IT-Spezialisten, die in Deutschland derzeit besonders gefragt sind, bereits heute mit anerkannten Abschluss nach Deutschland kommen. Für sie wird die Gehaltsschwelle auf 50 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 43.800 Euro) gesenkt, die Dauer der Berufserfahrung auf drei Jahre gekürzt und auf den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet. Wer einen Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben.

2. Erfahrung

Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann künftig als Fachkraft kommen. Der Abschluss muss nicht mehr zuvor in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren. Mit einer Gehaltsschwelle wird sichergestellt, dass diese Fachkräfte langfristig eine gute Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben. Wer die notwendige Gehaltsschwelle nicht erreicht, muss auch weiterhin seinen Berufsabschluss anerkennen lassen. Damit das Anerkennungsverfahren den Arbeitsbeginn nicht verzögert, wird die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern geschaffen.

3. Potenzial

Für Menschen, die noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt mitbringen, wird eine Chancenkarte eingeführt. Diese basiert auf einem Punktesystem. Zu den Kriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und Potenzial der Lebens- oder Ehepartnerinnen oder -partner.

Gleichzeitig werden weitere Hürden für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten gesenkt. So soll die sogenannte Westbalkan-Regelung entfristet und das Kontingent verdoppelt werden. Damit dürfen künftig jährlich bis zu 50.000 Staatsangehörige aus den sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nach Deutschland zuwandern. Sie können für jede Beschäftigung nach Deutschland einreisen ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen.

Art. 1 des Gesetzes tritt mit wenigen Ausnahmen am 18.11.2023 in Kraft. Im Juni 2024 folgen die Änderungen in Art. 2, 3, 5 und 6. Die Änderungen in Art. 4 und 7 werden am 01.01.2026 wirksam.

*Quelle: Bundesregierung.de

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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