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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (§ 133 InsO)

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (§ 133 InsO)
Aktuelles
27.12.2021

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (§ 133 InsO)

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich mit einem Fall von § 133 InsO (Gläubigerbenachteiligungsvorsatz) im Lichte der neu ausgerichteten BGH-Rechtsprechung befasst (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2021 – 12 U 10/21, DB 2021, 2891). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Das Landgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF im Ergebnis zutreffend bejaht. Die Feststellung, dass die Schuldnerin die angefochtenen Zahlungen auf das Konto des Beklagten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, hat der Beklagte bereits nicht in erheblicher Weise angegriffen, da er lediglich geltend macht, die Schuldnerin sei zahlungswillig gewesen und die Zahlungen seien ausschließlich erfolgt, um Gläubiger zu befriedigen. Zu den in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen für das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zählen die vom Schuldner erkannte Zahlungsunfähigkeit und die erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 28.01.2021 – IX ZR 64/20, NZI 2021, 387, 389 Rn. 16 m.w.N.). Die Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum der angefochten Zahlungen wird gesetzlich vermutet, denn bei einer Gesamtwürdigung aller – unstreitigen – Umstände hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Ein Indiz für eine Zahlungseinstellung manifestiert sich dabei in der schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14, NZI 2015, 717, 718 Rn. 15), wie sie hier unstreitig vorlag. So standen allein gegenüber der AOK vor der ersten angefochtenen Zahlung am 26.04.2016 infolge der in der Regel um mehr als einen Monat verspäteten Zahlung der Beitragsforderungen 91.553,36 € aus Vormonaten (Januar und März 2016) offen. Der Schuldnerin ist es auch nachfolgend nicht gelungen, den Rückstand wesentlich abzubauen; der Sozialversicherungsbeitrag für Januar 2016 i.H.v. 45.640,09 € wurde bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen (Bl. 6, Anl. TW 2), was bereits für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung gestattet (BGH, Urt. v. 06.07.2017 – IX ZR 178/16, NZI 2017, 850, 851 Rn. 10; Urt. v. 07.05.2015, a.a.O.). Unstreitig erfolgten regelmäßig Pfändungen des Finanzamts M. wegen erheblicher Steuerrückstände, was ebenfalls die Schlussfolgerung der Zahlungseinstellung nahe legt (BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 203/12, NZI 2015, 369, 371 Rn. 23). Obwohl das Finanzamt bereits im Februar 2016 unter Androhung eines Insolvenzantrags Zahlung verlangt hatte, musste im März 2016 erneut eine Pfändung des Bankkontos der Schuldnerin wegen Rückständen i.H.v. 83.000 € erfolgen. Schließlich stellt auch die erst nach Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem LVR vom Beklagten unter Hinweis auf fehlende Liquidität der Schuldnerin geäußerte Bitte um Zahlungsaufschub ein wesentliches, auf eine Zahlungseinstellung hindeutendes Indiz dar (BGH, Urt. v. 17.11.2016 – IX ZR 65/15, NZI 2017, 64, 66 Rn. 23 f.). Eine derartige, erst nach Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geäußerte Stundungsbitte entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Da die Forderung i.H.v 13.630 € bereits seit mehr als neun Monaten offen stand, kann auch keine Rede von nur temporär fehlender Liquidität sein.

Diese Umstände – und damit ihre eigene Zahlungsunfähigkeit – waren der Schuldnerin bekannt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Soweit es allein daraus auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen hat, ist dies nach der Neuausrichtung, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 133 InsO aF nach Erlass des angefochtenen Urteils durch die Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20 – erfahren hat, allerdings nicht mehr möglich. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit vielmehr zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können, was sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richtet (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20, juris LS 1 und 2; Rn. 31 ff.). Ob hier schon mit Blick auf die zeitliche Nähe zum Insolvenzantrag – sämtliche angefochtenen Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Eigenantrag der Schuldnerin am 18.07.2016 – davon ausgegangen werden kann, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand (BGH, a.a.O. Rn. 48), kann dahin stehen. Denn es kommen jedenfalls weitere Umstände hinzu, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprechen, dass die Zahlungsverzögerungen auf der fehlenden Liquidität der Schuldnerin beruhten. Dies ist nicht nur der unstreitige Hinweis des Beklagten auf die fehlende Liquidität der Schuldnerin gegenüber der Sachbearbeiterin des LVR im Rahmen der Stundungsbitte. Erhebliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, dass sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer für die Schuldnerin als Personaldienstleisterin wesentliche Betriebsausgaben sind, auf deren regelmäßige Bezahlung sie zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen war. Sowohl einzelne Sozialversicherungsträger, als auch das Finanzamt entfalteten mit den (regelmäßigen) Kontenpfändungen – das Finanzamt auch mit der Androhung eines Insolvenzantrags – dabei einen erheblichen Vollstreckungsdruck, was letztlich dazu führte, dass die Schuldnerin Zahlungen an einzelne Gläubiger über „ein pfändungsfreies Konto“, nämlich das des Beklagten, vornehmen ließ. Insbesondere auch der letztgenannte Umstand rechtfertigt die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, denn durch die angefochtenen Überweisungen auf dieses Konto sollte – dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Beklagten vom 30.06.2021 – gerade der Zugriff pfändender Gläubiger auf Gelder der Schuldnerin verhindert werden.

Der Beklagte hat den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt, denn er hatte Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergab, und wusste um die Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Er kannte die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin, denn er war mit den kaufmännischen Angelegenheiten der Schuldnerin einschließlich der Buchhaltung und des Zahlungsverkehrs betraut und hat Verhandlungen mit Gläubigern wegen der jeweiligen Zahlungsrückstände geführt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist in erster Instanz ebenso unwidersprochen geblieben, wie dass der Beklagte in den Gesprächen mit Gläubigern (nicht nur gegenüber dem LVR) auf die Liquiditätsprobleme der Schuldnerin hingewiesen hat. Diese Angaben (nicht „Aussagen“, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 30.06.2021 rügt) hat das Landgericht danach zu Recht berücksichtigt. Nicht zuletzt ergibt sich die Kenntnis von Liquiditätsengpässen bei der Schuldnerin bereits ab dem 3. Quartal 2015 auch aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 18.11.2019 (Anl. TW 3).

Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner – wie hier – unternehmerisch tätig ist (BGH, Urt. v. 06.05.2021, a.a.O. Rn. 51). Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagte nach eigenen Angaben aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin teilgenommen hat, denn er hat mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Zwangslage weisungsgemäß und wissentlich anvertraute Gelder gezielt zur Befriedigung von bestimmten einzelnen Gläubigern trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit verwendet. Mit der Abwicklung über das Konto des Beklagten sollte eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger ermöglicht und sollten gleichzeitig andere Gläubiger an einer Vollstreckung in das Kontoguthaben der Schuldnerin gehindert werden. Unter diesen Voraussetzungen greift die Vorsatzanfechtung auch gegenüber dem Zahlungsmittler durch (BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 74/11, NZI 2012, 453, 455 f. Rn. 21, 26 ff.; s.a. BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 3/16, NZI 2018, 114, 116 Rn. 21 f.; Urt. v. 25.04.2013 – IX ZR 235/12, NZI 2013, 583, 585 Rn. 31 ff.). Darauf, dass der Beklagte zu den angeblich befriedigten Gläubigerforderungen auch nicht konkret vorgetragen hat, kommt es danach im Ergebnis nicht an.“

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