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Haftet ein Notar gegenüber der betroffenen GmbH wegen der Verletzung seiner Amtspflichten aus § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG?

Frage des Tages
17.08.2022

Haftet ein Notar gegenüber der betroffenen GmbH wegen der Verletzung seiner Amtspflichten aus § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG?

Nein, meint das Kammergericht (KG) in einem Urteil aus dem Jahr 2022 (KG, Urt. v. 28.06.2022 – 9 U 1098/20, DB 2022, 20). Im amtlichen Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Eine Haftung des Notars wegen einer Verletzung der Amtspflichten aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG kommt nicht gegenüber der GmbH in Betracht. Denn die Amtspflicht des § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG obliegt dem Notar nicht ihr gegenüber und dient nicht ihrem Schutz.“

40 Abs. 1 und 2 GmbHG lauten:

„(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.“

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Dr. Mario Hoffmann
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