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Haushaltsnahe Handwerkerleistung – Inanspruchnahme der Steuervergünstigung durch einen Mieter

Haushaltsnahe Handwerkerleistung – Inanspruchnahme der Steuervergünstigung durch einen Mieter
Aktuelles
24.10.2023

Haushaltsnahe Handwerkerleistung – Inanspruchnahme der Steuervergünstigung durch einen Mieter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) entschieden (BFH, Urt. v. 20.04.2023 – VI R 24/20, NJW-Spezial 2023, 579):

„Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.“

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Autor(en)


Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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