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Honorarkraft im Wellnessbereich ist sozialversicherungsfrei

Bei Statusfragen immer zum Anwalt!
Honorarkraft im Wellnessbereich ist sozialversicherungsfrei
Aktuelles
05.07.2022

Honorarkraft im Wellnessbereich ist sozialversicherungsfrei

Bei Statusfragen immer zum Anwalt!

Sozialrechtliche Statusfragen im Gesundheitswesen sind von enormer Bedeutung. Dies begründet sich zum einen im dem Umstand, dass ein massiver Personalmängel herrscht und der Praxisbetrieb ohne Honorarkräfte teilweise nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Zum anderen ist in dieser Branche der Bedarf nach flexiblen Arbeitsmodellen besonders groß. Diesem Bedürfnis kann eine Honorarkraft oft besser nachkommen als ein angestellter Arbeitnehmer. Daher ist es nicht verwunderlich, dass viele Urteile der Sozialgerichte zum Status von freien Mitarbeitern im Gesundheitswesen ergehen.

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urt. v. 25.1.2022 –  L 11 BA 1015/20 – die Selbständigkeit einer Kosmetikerin als Honorarkraft für ein Wellness- und Gesundheitszentrum bestätigt:

„Zum einen ist das Fehlen solcher Investitionen bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 30), und zum anderen hat die Beigeladene zu 1) für die Nutzung von Behandlungsräumen und Arbeitsmittel ein Entgelt gezahlt.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des LSG spiegelt die tägliche Praxis im sozialrechtlichen Statusverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wieder.

Die DRV stellt immer wieder entscheidend auf das fehlende Unternehmerrisiko ab. Werden keine wesentlichen Betriebsmittel bzw. kein Personal bei der Leistungserbringung eingesetzt, ist eine selbständige Tätigkeit nach Ansicht der DRV kaum denkbar. Die Rechtsprechung ist anderer Ansicht und beurteilt diese Tatsachen differenziert. Bei Dienstleistungen ist teilweise sogar typisch, dass kein größeres Kapital eingesetzt wird.

Das Urteil verdeutlich jedoch auch einen weiteren Umstand. Der Vertrag  zwischen der Kosmetikerin und dem Wellness- und Gesundheitszentrum beinhaltete alle wesentlichen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit, die nach der aktuellen Rechtsprechung zu fordern sind. Der sozialrechtlich ausgearbeitete Vertrag hatte damit einen entscheidenden Anteil am Erfolg der Klage. In der Praxis ist leider immer wieder zu verzeichnen, dass die verwendeten Verträge aus dem „Internet“ stammen oder einen älteren Rechtsstand aufweisen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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