Ist das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bei einer Einbahnstraße verboten?
Ja, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.10.2023 – VI ZR 287/22). Im Leitsatz zu a) heißt es:
„Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.“