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Ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren?

Ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren?
Frage des Tages
10.07.2023

Ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren?

Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.04.2023 – 3 U 7/23, NJW-Spezial 2023, 394). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Allerdings ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren (vgl. OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 10 U 176/20 –, Rn. 79, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 U 244/12 –, Rn. 43, juris). Dabei darf die Umorganisation nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss; vielmehr beschränkt sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2012 – 19 U 125/12 –, Rn. 6, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 U 244/12 –, Rn. 43, juris; OLG Celle, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 14 U 55/10 –, Rn. 48, juris). Bei besonders geringfügiger haushaltsspezifischer MdE kann die Verpflichtung zur Zurückstellung und Umorganisation zur Versagung des Haushaltsführungsschadens führen, wobei eine sog. Geringfügigkeitsgrenze, bei der die Möglichkeit der Umorganisation vermutet wird, im Allgemeinen bei einer haushaltsspezifischen MdE zwischen 10 % und 20 % angesiedelt wird (vgl. die Nachweise bei Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 843 BGB (Stand: 11.04.2022), Rn. 198).“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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