Ist der treuhänderischer Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu erwerben bzw. zu halten formbedürftig?
Ja, meint der BGH für den von ihm entschiedenen Fall (BGH, Urt. v. 25.06.2021 – V ZR 218/19). Dort heißt es:
„Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu erwerben bzw. zu halten, ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber formbedürftig, wenn der Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer des Grundstücks ist oder er ein diesbezügliches Anwartschaftsrecht erlangt hat (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2021 – V ZR 210/19, BWNotZ 2021, 144 Rn. 12 ff.).“