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Ist die Ausbildungsvergütung pfändbar?

Frage des Tages
10.06.2022

Ist die Ausbildungsvergütung pfändbar?

Diese Frage ist bislang nicht abschließend geklärt. Nach wohl vorherrschender Auffassung unterliegt die Ausbildungsvergütung im Hinblick auf deren Pfändbarkeit den allgemeinen Regeln, insbesondere des § 850c ZPO. Eine umfassende Unpfändbarkeit ist demnach nicht gegeben. Nach anderer Auffassung ist § 850a Nr. 6 ZPO einschlägig, verbunden mit einer Unpfändbarkeit der Ausbildungsvergütung.

Die Beantwortung der Frage hat zugleich Bedeutung für die Fragen nach der Pfändbarkeit (vgl. § 1274 Abs. 2 BGB), Abtretbarkeit (vgl. § 400 BGB) sowie der Aufrechenbarkeit (vgl. § 394 BGB).

Zum Meinungsstand siehe auch den Beitrag von Tonikidis in DB 2022, 937 ff. [„Die Unpfändbarkeit der Ausbildungsvergütung“].

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