Ist die Ausbildungsvergütung pfändbar?
Diese Frage ist bislang nicht abschließend geklärt. Nach wohl vorherrschender Auffassung unterliegt die Ausbildungsvergütung im Hinblick auf deren Pfändbarkeit den allgemeinen Regeln, insbesondere des § 850c ZPO. Eine umfassende Unpfändbarkeit ist demnach nicht gegeben. Nach anderer Auffassung ist § 850a Nr. 6 ZPO einschlägig, verbunden mit einer Unpfändbarkeit der Ausbildungsvergütung.
Die Beantwortung der Frage hat zugleich Bedeutung für die Fragen nach der Pfändbarkeit (vgl. § 1274 Abs. 2 BGB), Abtretbarkeit (vgl. § 400 BGB) sowie der Aufrechenbarkeit (vgl. § 394 BGB).
Zum Meinungsstand siehe auch den Beitrag von Tonikidis in DB 2022, 937 ff. [„Die Unpfändbarkeit der Ausbildungsvergütung“].