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Ist die Beschränkung eines Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge möglich?
Ist die Beschränkung eines Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge möglich?

Ist die Beschränkung eines Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge möglich?

Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.06.2021 – 21 W 39/21). Dort heißt es:

„§ 2349, 2. Teilsatz BGB eröffnet den Parteien eines Erbverzichtsvertrags die Möglichkeit, eine Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge zu vereinbaren.“