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Ist für jede bauliche Hauptmaßnahme im Rahmen der Erläuterung und Berechnung einer Mieterhöhung gemäß § 559b BGB eine weitere Untergliederung zu fordern?

Ist für jede bauliche Hauptmaßnahme im Rahmen der Erläuterung und Berechnung einer Mieterhöhung gemäß § 559b BGB eine weitere Untergliederung zu fordern?
Frage des Tages
17.03.2022

Ist für jede bauliche Hauptmaßnahme im Rahmen der Erläuterung und Berechnung einer Mieterhöhung gemäß § 559b BGB eine weitere Untergliederung zu fordern?

Nein, meint das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.11.2021 – 2-11 S 8/21).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Der BGH (…) aufgezeigt, dass die formellen Anforderungen an die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht überspannt werden sollen und es genügt, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung plausibel nachvollziehen kann, wobei auch der BGH nicht voraussetzt, dass die Erläuterung so sein muss, dass der Mieter sie auch ohne entsprechende Sachkunde verstehen können muss. So hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung, wie auch bereits in einer früheren, klargestellt, dass dem Mieter eine Überprüfung der Berechtigung der Mieterhöhung auch aufgrund der Erläuterung im Erhöhungsschreiben nicht selten nur unter Zuziehung sachkundiger Personen möglich sein wird (…), lässt sich nichts dazu entnehmen, dass eine aufgeschlüsselte Darlegung der abtrennbaren baulichen Modernisierungsmaßnahmen zur Erläuterung erforderlich ist. Der BGH hat in dieser Entscheidung auch nur über die Abtrennbarkeit von Baumaßnahmen entschieden, die übrigen formelle Wirksamkeit hat er nicht mehr geprüft, da dies auch nicht im Streit stand. So führt er aus: „Frei von Rechtsfehlern ist noch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Erhöhungserklärung der Beklagten vom 19. Juli 2017 im Hinblick auf die im Revisionsverfahren noch im Streit befindlichen baulichen Maßnahmen (also ausgenommen der Heizungsumstellung), die die Beklagten unter Angabe der jeweiligen Kosten im Einzelnen beschrieben haben, ausreichend begründet und erläutert ist und deshalb insoweit den formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB genügt. Diese Ausführungen lassen nach Ansicht der Kammer keinen Rückschluss zu. dass eine Unterteilung in Untergewerke durch BGH als erforderlich angesehen wird. Dort ist auch nur von Kosten der baulichen Maßnahmen die Rede, nicht aber von einer erforderlichen Unterteilung.“

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