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Kann ein mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnder Täter das Mordmerkmal Verdeckungsabsicht verwirklichen?

Kann ein mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnder Täter das Mordmerkmal Verdeckungsabsicht verwirklichen?
Frage des Tages
28.10.2022

Kann ein mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnder Täter das Mordmerkmal Verdeckungsabsicht verwirklichen?

Ja, das ist möglich. Siehe dazu etwa BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 4 StR 356, 21, NStZ 2022, 476 = L& L 2022, 685 [aus den Entscheidungsgründen]:

„1. In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Zu den einer Verdeckung zugänglichen Tatumständen gehört insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat. Schon begrifflich scheidet eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dagegen aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die objektiv gegebene Sachlage, sondern ausschließlich auf die subjektive Sicht des Täters an. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605 Rn. 14; vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 243 ff.; vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14 ff.; vom 2. Dezember 1960 – 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295 ff.).

Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, aaO Rn. 17; vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94; Beschluss vom 10. März 2000 – 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730, 1731; Urteile vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 359 ff.; vom 26. Juli 1967 – 2 StR 368/67, BGHSt 21, 283). Dies setzt indessen voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus.“

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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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