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Kann ein selbständiges Beweisverfahren einen Verkehrsunfall zum Gegenstand haben?

Frage des Tages
19.05.2022

Kann ein selbständiges Beweisverfahren einen Verkehrsunfall zum Gegenstand haben?

Ja, das ist denkbar, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu etwa OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2022 – 9 W 5/22, NJW-Spezial 2022, 169 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Zwar kann ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann. So liegt der Fall hier. Objektive Anknüpfungstatsachen (insbesondere Spuren auf der Fahrbahn), welche auf den Kollisionsort und damit darauf, wer – worüber im vorliegenden Fall gestritten wird – seine Fahrspur verlassen hat, schließen lassen könnten, sind ausweislich der polizeilichen Unfallanzeige nicht festgestellt und dokumentiert worden. Parteien und Zeugen können in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht angehört bzw. vernommen werden. Dies muss hier (auch angesichts der Einlassungen der Antragsgegner) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren, zumindest ergänzenden Begutachtung gemäß § 412 ZPO in einem Hauptverfahren – mit Partei- und Zeugenbefragung, und zwar zweckmäßiger Weise in Gegenwart des Sachverständigen – führen, so dass das vom Antragsteller angestrebte selbständige Beweisverfahren weder zu einer Verfahrensbeschleunigung, noch zu einer Kostenreduzierung führen würde. Ein sonstiges nachvollziehbares Interesse des Antragstellers daran, in einem Beweissicherungsverfahren vorab ein isoliertes unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage war der Beweissicherungsantrag nach § 485 Abs. 2 ZPO auch nach Auffassung des Senats als unzulässig anzusehen und dementsprechend zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen allgemein nur OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2014 – I-11 W 110/14, Rn. 5 ff. bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2000 – 13 W 42/00, Rn. 6 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2008 – I-1 U 212/07, Rn. 21 bei juris).“

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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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