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Kann jemand ohne eine Erlaubnis entsprechend § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden?

Kann jemand ohne eine Erlaubnis entsprechend § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden?
Frage der Woche
04.11.2022 — Lesezeit: 1 Minute

Kann jemand ohne eine Erlaubnis entsprechend § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden?

Nein, meint das Amtsgericht (AG) Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2022 – 290 a C 84/21, NJW-Spezial 2022, 611). Demnach widerspricht es Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig tätig wird. Wir die Erlaubnis nach § 34c GewO nach der Beschlussfassung erteilt und nachträglich eine ausreichende Versicherungssumme nachgewiesen, ist dies rechtlich irrelevant.

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