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Kann man von den Vorschriften des AGG zu Ungunsten der geschützten Personen abweichen?
Kann man von den Vorschriften des AGG zu Ungunsten der geschützten Personen abweichen?

Kann man von den Vorschriften des AGG zu Ungunsten der geschützten Personen abweichen?

Nein, das geht grundsätzlich nicht, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 28.10.2021 – 8 AZR 371/20). Es ist aber zu differenzieren [Leitsatz zu 2.)]:

„Nach § 31 AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden. Denn danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31 AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen.“