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Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer leistungsunwillig ist

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer leistungsunwillig ist
Aktuelles
02.01.2023

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer leistungsunwillig ist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 13.07.2022 – 5 AZR 498/21 m. Anm. Twisselmann in DB 2022, 2992 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen gerät der Arbeitgeber gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Neben der Leistungsfähigkeit ist danach der Leistungswille eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Juli 2021 – 5 AZR 543/20 – Rn. 9 mwN). Denn der leistungsunwillige Arbeitnehmer setzt sich selbst außer Stande, die Arbeitsleistung zu bewirken. Weil der Leistungswille eine innere Tatsache ist, reicht regelmäßig ein bloßes ´Lippenbekenntnis´ des Arbeitnehmers hierzu nicht aus (vgl. BAG 22. Februar 2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 27, BAGE 141, 34; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 615 Rn. 46; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 38).“

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