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Kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Elektro-Ladesäule für Stellplatznutzer

ETL Rechtanwälte gewinnen vor dem LG und dem OLG!
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Elektro-Ladesäule für Stellplatznutzer
Unsere Erfolge
02.05.2024

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Elektro-Ladesäule für Stellplatznutzer

ETL Rechtanwälte gewinnen vor dem LG und dem OLG!

ETL Rechtsanwälte Jena (Rechtsanwalt Axel Möller) setzen sich in zwei Instanzen erfolgreich für ihren Mandanten ein.

Im Rahmen der immer weiter voranschreitenden Elektromobilität stellt sich für Inhaber von Dienstbarkeiten zur Nutzung eines fremden Grundstückes als Stellplatz die Frage, ob sie auf diesem Stellplatz eine Elektro-Ladesäule errichten können. In vielen Fällen wurde zur Gewährleistung der Nachweispflicht von Stellplätzen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von Gebäuden auf fremden Grundstücken Dienstbarkeiten bestellt, die dem Nutzer das Recht einräumen, das Fahrzeug auf dem fremden Grundstück abzustellen.

In einem von den ETL Rechtsanwälten geführten Verfahren vor dem Landgericht Gera und dem Oberlandesgericht in Jena ging es um die Frage, ob diese Dienstbarkeit dem Berechtigten den Anspruch gibt, auf diesem Stellplatz auch eine Ladesäule zum Aufladen von Elektrofahrzeugen zu errichten. Das Landgericht Gera hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Inhalt der Dienstbarkeit für diesen Anspruch nichts hergibt. Die Klägerseite hatte argumentiert, dass eine Dienstbarkeit auch erweitert werden kann, wenn der technologische Fortschritt dies gebietet. Das Oberlandesgericht Jena hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2024 über die Berufung der Klägerseite ausgeführt, dass allein der Umstand, dass die Elektromobilität zunimmt, nicht damit gleichzusetzen ist, dass die technische Entwicklung die Ausweitung der Dienstbarkeit gebietet. Es stellte darauf ab, dass die Möglichkeit, das Fahrzeug am eigenen Stellplatz aufladen zu können, eine Frage des Komforts sei. Damit gebiete die technische Entwicklung nicht zwingend eine Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit. Interessant war hier auch der Vergleich, den der Senat gezogen hat, dass nämlich dann, wenn es wieder zum Verbrennungsmotor zurückgehen würde, der Dienstbarkeitsberechtigte (Stellplatznutzer) auch nicht in die Errichtung einer Tankstelle auf dem Stellplatz verlangen könne.

Die Klägerseite hat die Berufung dann zurück genommen.

Aktenzeichen Verfahren LG Gera – 4 O 986/22

Aktenzeichen Verfahren OLG Jena –  2 U 1098/23

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Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: jena@etl-rechtsanwaelte.de


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