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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!

Das LAG Nürnberg hat entschieden (LAG Nürnberg, Urt. v. 11.07.2019 – 3 Sa 58/19 m. Anm. Kock, DB 2020, 62):

Jedenfalls, wenn ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, stellt die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers für die Erteilung eines Zeugnisses kein nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen dar.