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Keine einseitige Rücknahme eines Teilzeitverlangens

Keine einseitige Rücknahme eines Teilzeitverlangens
Aktuelles
16.07.2020

Keine einseitige Rücknahme eines Teilzeitverlangens

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer sein gegenüber dem Arbeitgeber gestelltes Verlangen auf  Teilzeittätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2020 – 8 Sa 403/19).

Ein Mitarbeiter hatte von seinem Arbeitgeber den Wechsel in eine Teilzeittätigkeit verlangt. Anschließend teilte er mit, dass er dieses Verlangen wieder zurücknehme, dies noch bevor der Arbeitgeber über das Teilzeitverlangen entschieden hatte. Der Arbeitgeber hingegen teilte dem Mitarbeiter daraufhin sein Einverständnis mit der Teilzeittätigkeit mit.

Der Mitarbeiter war der Ansicht, ihm stehe nach wie vor eine Vollzeitstelle zu und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht auf entsprechende Feststellung. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage für begründet erachtete, entschied das Landesarbeitsgericht nun in zweiter Instanz, dass kein Anspruch des Mitarbeiters mehr auf eine Vollzeitstelle bestehe.

Zur Begründung führt das Landesarbeitsgericht unter anderem aus, dass § 8 TzBfG keinen Widerrufsvorbehalt zugunsten des Arbeitnehmers enthalte.

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Dr. Uwe P. Schlegel
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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
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