Startseite | Aktuelles | Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister

Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister

Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
Aktuelles
02.03.2020

Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschl. v. 03.01.2020 – 2 Ss-Owi 963/18 – entschieden, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister gesetzeswidrig sei und die so ermittelten Beweise dem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.

Im entschiedenen Fall hat der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt als Ortspolizeibehörde gegen einen betroffenen ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot verhängt. Der betroffene erhob dagegen Einspruch. Das Amtsgericht hat diesen verworfen und das Verwarngeld durch Urteil, mit der Begründung, dass die Feststellungen zu dem Parkverstoß auf der Angabe des Zeugen H. beruhen, der der Stadt Frankfurt am Main durch „die Firma W. überlassen“ und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden sei, bestätigt.

Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Betroffenen hatte Erfolg.

Nach Rücksprache teilte die Stadt Frankfurt mit, dass diese für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung einsetze, und diese unter dem Einsatz des AÜG sowie einer physisch- räumlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung (Stellungnahme der Stadt1 vom 20.05.2019) durch das Regierungspräsidium Stadt2 gem. § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamtin und -beamten bestellt. Gemäß § 99 Abs. 2 S.1 HSOG haben Hilfspolizeibeamte im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten.“

Das OLG befand diese Vorgehensweise für unzulässig und gesetzeswidrig. Die Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs durch die Stadt Frankfurt am Main sei eine hoheitliche Aufgabe. Mangels Ermächtigungsgrundlage sei die Stadt Frankfurt am Main nicht berechtigt gewesen, diese Aufgabe auf Dritte zu übertragen, wobei ein über die Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter nicht „Bediensteter“ der Stadt Frankfurt am Main und so auch nicht durch einen hoheitlichen Bestellungsakt „Stadtpolizist“ werden könne.

Die seitens der Stadt Frankfurt am Main aufgeführte Ermächtigungsgrundlage sei hierfür nicht tauglich.

Suchen
Format
Autor(en)


Sven Merkel
Rechtsanwalt

Mail: headoffice-gera@etl.de


Alle Kontaktdaten


Weitere interessante Artikel