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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 28.07.2020 – XI ZR 288/19):

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.