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Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

Aktuelles
11.07.2011

Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

Der Bundesgerichtshof hat zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt entschieden (BGH, Urt. v. 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10).

Der Fall
Der Kläger verursachte nach einem Rockkonzert einen Verkehrsunfall mit erheblichen Sachschäden am eigenen Kfz. Bei dem Kläger wurde anschließend eine  Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille festgestellt. Daraufhin nahm er seine Vollkaskoversicherung für die Schäden am Fahrzeug in Anspruch. Die Versicherung verweigerte eine Ersatzleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles vollständig.

Der BGH hat entschieden, dass einLeistungskürzungsrechtdes Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig gewesen ist. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so könne der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles auch an ein zeitlich früheres Verhalten, z.B. vor Trinkbeginn, anknüpfen.

Der BGH stellt mithin klar, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null.

Gem. § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung.

Bislang war in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnete, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist.

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Autor(en)


Silvio Groth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mail: neubrandenburg@kanzlei-voigt.de


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