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Müssen Betrugsopfer eines Schneeballsystems durch den Betrüger nicht abgeführte Steuern an das Finanzamt zahlen?

Müssen Betrugsopfer eines Schneeballsystems durch den Betrüger nicht abgeführte Steuern an das Finanzamt zahlen?
Frage des Tages
20.05.2021

Müssen Betrugsopfer eines Schneeballsystems durch den Betrüger nicht abgeführte Steuern an das Finanzamt zahlen?

Nein, so der Bundesfinanzhof (BFH). Und das gilt selbst dann, wenn der Betrogene irrtümlich von einer an das Finanzamt abgeführten Steuer ausgegangen ist und den Scheingewinn erneut irrtümlich gewinnbringend angelegt hat. Mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020 hob das höchste Finanzgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf. In den Leitsätzen heißt es (BFH, Urt. v. 27.10.2020 – VIII R 42/18):

„1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt.

  1. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 – VIII R 17/17).
  2. Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid, die sich gegen die Verrechnung von –aus der Sicht des Klägers– zu Unrecht der Besteuerung zugrunde gelegten Kapitaleinkünften richtet, ist zulässig (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.06.2018 – I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632). Sie ist begründet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen.“
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