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Nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 InsO
Nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 InsO

Nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 InsO

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 22.02.2024 – IX ZR 106/21):

„Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.“