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Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG

Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 AZR 678/19, NJW 2020, 2656):

Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den ´Gründen für die Kündigung´ i.S.v. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss.