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Post vom Arbeitsgericht - Beitragsforderungen der Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK)

Post vom Arbeitsgericht - Beitragsforderungen der Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK)
Aktuelles
11.01.2024

Post vom Arbeitsgericht - Beitragsforderungen der Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK)

Das neue Jahr hat begonnen und damit die neue Klagewelle der Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK). Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2020 hat die ULAK bei den Arbeitsgerichten in Berlin und Wiesbaden den Erlass von Mahnbescheiden beantragt, die in den nächsten Tagen zugestellt werden. Adressaten sind Unternehmen und Unternehmer, die nach Ansicht der ULAK Baubetriebe unterhalten. Das können auch Tischlereien oder Metallbetriebe sein. Auch Unternehmen, die Erdwärmepumpen oder Photovoltaikanlagen montieren bekommen jetzt Post von den Arbeitsgerichten. Baubetrieb ist aber nur der, in dem arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbracht werden und der nicht in einem Verband organisiert ist, für den die große Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung des Verfahrenstarifvertrages gilt.

Mit 20 Jahren Erfahrung prüfen die ETL-Rechtsanwälte die Voraussetzungen der Beitragspflicht. Auch wenn Beitragsforderungen bestehen, ist nicht aller Tage Abend: Mit einer erfolgreichen Nachmeldung kann die Beitragsforderung um die gezahlte Urlaubsvergütung erheblich reduziert werden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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