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Schützt ein Bescheid der Berufsgenossenschaft zum Status des Geschäftsführers in Betriebsprüfungen der DRV?

Schützt ein Bescheid der Berufsgenossenschaft zum Status des Geschäftsführers in Betriebsprüfungen der DRV?
Frage des Tages
17.10.2023

Schützt ein Bescheid der Berufsgenossenschaft zum Status des Geschäftsführers in Betriebsprüfungen der DRV?

Alle vier Jahre führt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Betriebsprüfungen durch. Bei diesen Prüfungen steht die Überprüfung der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter des Unternehmens im Fokus. Die Prüfer der DRV legen dabei besondere Schwerpunkte,  wie z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, freie Mitarbeiter und die Prüfung von Scheinselbstständigkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden in einem Bescheid festgehalten. Nicht selten werden dabei Sachverhalte rückwirkend verbeitragt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urt. v. 13.03.2023 –  B 12 R 6/21 R – die Rechtsprechung zu Betriebsprüfungsbescheiden der DRV weiterentwickelt:

„Schließlich hat auch der Bescheid der VBG vom 8.9.2017 kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin begründet. (…) Regelungscharakter kommt damit erkennbar – wie bereits ausgeführt – nur der Feststellung zu, der Beigeladene gehöre in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Kreis der versicherten Personen.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des BSG ist als Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung zu bewerten.

Vertrauensschutz nur durch Bescheide der DRV und Krankenkasse

Ausgangspunkt ist, dass in Betriebsprüfungen der DRV nur frühere Bescheide der Betriebsprüfungen der DRV, der Clearingstelle der DRV sowie Statusbescheide der Krankenkassen Beachtung finden.

Kein Vertrauensschutz durch Bescheide anderer Behörden

Soweit andere Behörden den Status des Geschäftsführers einer GmbH bewertet haben, ist dies für die Betriebsprüfungen der DRV ohne Relevanz. Daher sind Bescheide

  • der Berufsgenossenschaft
  • der Bundesagentur für Arbeit
  • der Finanzamtes
  • der Förderinstitute der öffentlichen Hand

in der Betriebsprüfungen der DRV nicht zu berücksichtigen.

Fazit

Aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG ist es daher dringend anzuraten, einen Statusbescheid der DRV zu beantragen. Um Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Autor(en)


Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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