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Sozialrechtlicher Status eines Minderheitsgesellschafter-Director einer private company limited by shares

Bei Fragen immer zum Anwalt
Sozialrechtlicher Status eines Minderheitsgesellschafter-Director einer private company limited by shares
Aktuelles
29.01.2020

Sozialrechtlicher Status eines Minderheitsgesellschafter-Director einer private company limited by shares

Bei Fragen immer zum Anwalt

In den letzten Jahren sind viele bis dato offene Fragen zum sozialrechtlichen Status von Gesellschaftern-Geschäftsführern geklärt worden. So wurden vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 11.11.2015 verschiedene Fragen zur Bedeutung von Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages abschlägig beschieden (Stimmrechtsübertragungen – B 12 R 2/14 R – Stimmrechtsbindungsverträge – 12 R 2/14 R – Vetorechte – B 12 KR 10/14 R). Zuletzt hat das BSG mit Urteil vom 19.09.2019 (- B 12 R 25/18 R -) die rückwirkende Geltendmachung von Sozialbeiträgen für viele Jahre für Gesellschafter-Geschäftsführer für zulässig erachtet.

Das Landessozialgericht Sachsen (LSG) hat mit Urt. v. 02.12.2019 – L 9 KR 7/17 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Minderheitsgesellschafter-Director einer private company limited by shares entschieden:

Diese für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geltenden Maßstäbe zugrunde gelegt (…), ist der Kläger als Director der Beigeladenen zu 4. und Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität abhängig beschäftigt, auch wenn nach dem englischen Rechtsverständnis die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag (Articles of Association) der Beigeladenen zu 4. vom 11.02.2008 dem Director eine von den Gesellschaftern dem Grunde nach unabhängige, weisungsfreie Leitungsbefugnis der private company limited einräumt (…).

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Dem Urteil des LSG ist nicht zu folgen. Das LSG hat die aus der Satzung der Gesellschaft fließende Rechtsmacht gegen die Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag abgewogen. Die Satzung der Gesellschaft sah eine weisungsfreie Tätigkeit vor. Das LSG hat selbst ausgeführt, dass – im Unterschied zu einem GmbH-Geschäftsführer – der Kläger als Director die Geschäftsführungskompetenz aus der Übertragung durch die Gesellschafter in der Satzung bezieht und eine grundsätzlich weisungsfreie, autonome Leitungskompetenz besitzt. Nach englischem Recht ist es nicht zulässig, den Gesellschaftern in der Satzung eine grundsätzliche Weisungsbefugnis einzuräumen. Das LSG hat demgegenüber aus den Regelungen des Anstellungsvertrages eine Weisungslage der Gesellschafterversammlung entnommen. Dies widerspricht jedoch der aktuellen Rechtsprechung des BSG (siehe oben). Danach haben Vereinbarungen außerhalb der Satzung gerade keinen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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