Steht dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zu?
Nein, meint das Landesarbeitsgericht Sachsen (LAG Sachsen, Urt. v. 31.03.2023 – 4 Sa 117/21). Im Leitsatz heißt es:
„Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Rechtsschutzinteresse auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Art. 17 I EU-DSGVO hat zu keiner Änderung der Rechtsprechung geführt.“
In den Entscheidungsgründen der zitierten Entscheidung des LAG Sachsen heißt es weiter:
„Es ist zwar anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann (…). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (…).“