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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Aktuelles
21.07.2023

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Leitsätzen zu 1.) und 2.) entschieden (BFH, Urt. v. 22.02.2023 – VI R 24/20):

„Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.“

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Autor(en)


Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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