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Tarifliche Entlohnung in der Pflege ab 1. September 2022
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Aktuelles
01.03.2022

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Tarifliche Entlohnung in der Pflege ab 1. September 2022

Am 11. Juni 2021 ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Bundestag verabschiedet worden. In arbeits- bzw. tarifrechtlicher Hinsicht hat sich in diesem Zusammenhang eine wesentliche Veränderung ergeben, auf die sich Pflegeeinrichtungen in Kürze einstellen müssen.

Nach § 72 Abs. 3a bis 3f Sozialgesetzbuch (SGB) XI n. F. dürfen ab dem 1. September 2022 Versorgungsverträge grundsätzlich nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die in Bezug auf ihre Pflegekräfte tarifgebunden sind („echte“ Tarifbindung). Wenn Unternehmen nicht tarifgebunden sind, dürfen mit Pflegeeinrichtungen nur noch Versorgungsverträge abgeschlossen werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen (im Folgenden kurz: Pflegekräfte) eine Entlohnung zahlen, die

  1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
  2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, oder
  3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet.

Damit müssen sämtliche Pflegeanbieter, die nicht ohnehin schon in Bezug auf ihre ihren Pflege- und Betreuungskräften an einen Tarifvertrag gebunden sind, ab September 2022 ihre Pflegekräfte mindestens nach einem einschlägigen Pflege-Flächentarifvertrag oder einem Pflege-Haustarifvertrag einer (anderen) Einrichtung in der Region (in der Regel des jeweiligen Bundeslandes) vergüten.

Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind bis spätestens Ende August 2022 entsprechend anzupassen.

Die Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag (bei „echter“ Tarifbindung) sie gebunden sind oder welcher Tarifvertrag für sie sonst maßgebend sein soll.

Damit müssen Pflegeeinrichtungen zwingend reagieren und ihre Arbeitsverträge mit den Pflegekräften entsprechend umstellen und die Vorschriften zur Einhaltung der gesetzlichen Tariflöhne beachtet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Autor(en)


Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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