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Teilzeitverlangen nach § 15 BEEG
Teilzeitverlangen nach § 15 BEEG

Teilzeitverlangen nach § 15 BEEG

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden (LAG München, Urt. v. 09.02.2023 – 3 Sa 194/22):

„Es fehlt an einem formwirksamen Teilzeitverlangen i.S.d. § 15 Abs. 7 und 6 BEEG, wenn die Arbeitnehmerin die Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit weder selbst bestimmt noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlässt.“