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Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand

Wettbewerbsverzerrungen auch bei der kommunalen Zusammenarbeit möglich!
Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand
Aktuelles
11.03.2020

Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand

Wettbewerbsverzerrungen auch bei der kommunalen Zusammenarbeit möglich!

Bis spätestens zum 31.12.2020 müssen sämtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts die Regelungen des § 2b UStG umgesetzt haben.

Danach wird – grob gesagt – die öffentliche Hand aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Unternehmer, wenn es zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen kann. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt dann vor, wenn private Unternehmen potenziell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen.

Um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, wurde teilweise angedacht, dass die entsprechenden Leistungen in Zukunft auf öffentlich-rechtlicher Basis nur noch direkt zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden.

Mit Schreiben vom 14.11.2019 hat das Bundesfinanzministerium allerdings klargestellt, dass bei der kommunalen Zusammenarbeit ebenfalls das Merkmal Wettbewerbsverzerrung zu prüfen ist.

Wird es bejaht, kann selbst die intrakommunale Zusammenarbeit ein Vorgang sein, der der Umsatzsteuer unterfällt. 

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Autor(en)


Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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