Unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.02.2024 – 2 WF 26/24):
„Die Ehegattin, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann hiermit keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB begründen.“