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Unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB

Unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB
Aktuelles
18.03.2024

Unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.02.2024 – 2 WF 26/24):

„Die Ehegattin, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann hiermit keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB begründen.“

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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