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Verfall von Urlaubsansprüchen in Mutterschutz und Elternzeit?

Verfall von Urlaubsansprüchen in Mutterschutz und Elternzeit?
Aktuelles
05.11.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Verfall von Urlaubsansprüchen in Mutterschutz und Elternzeit?

§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten. Das hat das LAG Hamm am 11.9.2025 (- 13 SLa 316/25) entschieden.

Der Fall:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Dort ist in § 15 MTV Abs. 8 geregelt, im Falle einer Übertragung der Urlaub in den ersten 4 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Der tarifliche Anteil des Urlaubsanspruchs verfällt, wenn er nicht im Übertragungszeitraum bis zum 30.04. des Folgejahres genommen wird.

Der Klägerin steht ein tariflicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu. Im Jahr 2021 hatte die Klägerin 24 Urlaubstage in Anspruch genommen. Da sie sich ab Oktober 2021 in einem Beschäftigungsverbot befand, konnte sie den bereits bewilligten Urlaub nicht mehr in Anspruch nehmen. An das Beschäftigungsverbot schlossen sich nahtlos die Mutterschutzfrist und die Elternzeit bis zum 6.12.2024 an.

Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr noch tariflicher Mehrurlaub zustehe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende tarifliche Mehrurlaub verfallen sei, da § 15 Abs. 8 MTV ausdrücklich zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Tarifvertrag differenziere.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung:

Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Der Klägerin stehen noch weitere Urlaubstage zu, die erst zum 31.12.2025 verfallen. Der tarifliche Mehrurlaub war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 15 Abs. 8 MTV verfallen.

§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG bzw. § 15 Abs. 2 MTV finden während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und Elternzeiten aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen keine Anwendung. Einem Verfall von Urlaub während der Mutterschutzfristen und sonstiger Beschäftigungsverbote steht § 24 Satz 2 MuSchG entgegen, demzufolge die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann.

Während der Elternzeit gehen die gesetzlichen Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG den allgemeinen Befristungsregelungen in § 7 Abs. 3 BUrlG vor. Der Arbeitgeber hat den Urlaub, den der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, gem. § 17 Abs. 2 BEEG nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG und § 15 Abs. 8 MTV einerseits sowie die Vorschriften der §§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG betreffen somit unterschiedliche Regelungsgegenstände. Während erstere die Übertragung und den Verfall von Urlausansprüchen regeln, beinhalten letztere schon ihrem Wortlaut nach keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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