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Verpflichtung beschlossen, mehr Homeoffice zu ermöglichen

Verpflichtung beschlossen, mehr Homeoffice zu ermöglichen
Aktuelles
25.01.2021

Verpflichtung beschlossen, mehr Homeoffice zu ermöglichen

Die am 20.01.2021 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird  am  fünften  Tag  nach  der  Verkündung  in  Kraft treten. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist in den nächsten Tagen zu rechnen.  Die Verordnung wird  am 15.03.2021 außer Kraft treten, wenn sie nicht verlängert wird.

Der Arbeitgeber hat während der epidemischen Lage von nationaler Trageweite im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Infektionsschutzgesetz neben dem ArbSchG und den Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs  2 ArbSchG auch die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten. Für Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich insbesondere im Zusammenhang mit an SARS-CoV-2 infizierten Personen gilt weiterhin die BiostoffV.

Nach der aktuellen Verordnung hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betrieblich bedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Maßnahmen

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen müssen auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden. Erst wenn das nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen.

Homeoffice

Nach § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

In der Begründung der VO heißt es dazu:

Die Regelung verpflichtet Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen sind zu beachten. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagen (§ 22 ArbSchG).“

Für Beschäftigte besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots

Zudem ist es für die Umsetzung erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 der ArbStättV zu vereinbaren und einzurichten.

Wie im Arbeitsschutzrecht üblich ist ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten damit nicht verbunden. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger wenden.

Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, muss der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

Maskenpflicht

Nach § 3 der Verordnung muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage zur Verordnung aufgelistete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 der Verordnung nicht eingehalten werden können, oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Beschäftigten müssen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken tragen. Verstöße dagegen sind durch Abmahnungen und ggf. verhaltensbedingte Kündigungen sanktionierbar.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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