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Versicherungsleistung nach Kfz-Diebstahl auf der Basis eines Wiederbeschaffungswerts steht dem Leasingnehmer zu

Versicherungsleistung nach Kfz-Diebstahl auf der Basis eines Wiederbeschaffungswerts steht dem Leasingnehmer zu
Aktuelles
09.11.2020

Versicherungsleistung nach Kfz-Diebstahl auf der Basis eines Wiederbeschaffungswerts steht dem Leasingnehmer zu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 09.09.2020 -VIII ZR 389/18):

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn.18).

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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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