Verzugszinsforderungen der ULAK verjähren als abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB zusammen mit dem Hauptanspruch
Das entschied das ArbG Berlin mit Urteil vom 03.02.2026, 65 Ca 80393/23.
Der Fall:
Der Kläger ist die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
Er begehrt von der Beklagten Verzugszinsen für den Zeitraum vom 21.01.2019 bis 31.12.2020 auf Beiträge für Januar 2015 bis März 2016. nachdem er die Beklagte in einem früheren Rechtsstreit für den Zeitraum von Januar 2015 bis März 2016 auf Zahlung von Mindestbeiträgen in Anspruch genommen hatte. Dieser Rechtsstreit endete mit einem vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geschlossenen Vergleich am 28.02.2022.
Der Kläger hat gegen die Beklagte mit bei Gericht am 14.09.2023 eingegangenen Antrag einen der Beklagten am 24.10.2023 zugestellten Mahnbescheid über 12.059,90 Euro erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Der Kläger behauptet, die Beklagte hätte auch in den Jahren 2019 und 2020 einen Tiefbaubetrieb unterhalten. Die Beklagte hat dies bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Verjährung der Zinsforderungen ergibt sich aus § 217 BGB, weil die Hauptforderungen – deren Entstehung zu Gunsten des Klägers unterstellt wird – jedenfalls verjährt sind.
Die Hauptforderungen, also die Beitragsforderungen für die Monate Januar 2015 bis März 2016, sind in den Jahren 2015 und 2016 fällig geworden. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 194, 199 Absatz 1 BGB lief damit grundsätzlich am 31.12.2018 beziehungsweise am 31.12.2019 ab.
Die Verjährung der Zinsforderungen wäre frühestens gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB mit Eingang des Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über die streitgegenständlichen Forderungen bei Gericht am 14.09.2023 gehemmt gewesen (§ 167 ZPO Zustellung „demnächst“). Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptforderung bereits verjährt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Verjährung der Hauptforderung in Folge einer Verjährungshemmung erst zu einem Zeitpunkt nach dem 14.09.2023 eingetreten ist.
Zwar war die Verjährung der Hauptforderung zwischenzeitlich durch die Erhebung einer Klage gehemmt. Doch endete diese Hemmung gemäß § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB in Folge des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geschlossenen Prozessvergleichs vom 28.02.2022 sechs Monate nach Beendigung des über den Hauptanspruch eingeleiteten Verfahrens und damit mehr als ein Jahr vor Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 14.09.2023. Da die Verjährung der Zinsforderungen als von der Hauptforderung anhängenden Nebenleistungen jedenfalls gemäß § 217 BGB eingetreten ist, kommt es zudem nicht darauf an, ob die für die Zinsforderungen selbst geltenden Verjährungsfristen am 14.09.2023 bereits abgelaufen waren.
Hinweis:
§ 217 BGB bestimmt, dass Ansprüche auf Nebenleistungen (wie Zinsen, Früchte oder Kosten) zusammen mit dem Hauptanspruch verjähren, selbst wenn die spezielle Verjährungsfrist für die Nebenleistung noch nicht abgelaufen wäre. Dies stellt das „Schicksal“ der Nebenleistung unter die des Hauptanspruchs.
