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Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
Aktuelles
14.05.2020

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Verordnung kurzfristig erlassen.*

Der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte soll in vier Schritten bis zum 30.04.2022 auf bundesweit einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Vom 01.07.2020 an sollen Pflegehilfskräfte im Westen und in Berlin mindestens 11,60 Euro pro Stunde erhalten und im Osten 11,20 Euro. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung wird ein etwas höherer Mindestlohn erst 2021 eingeführt.

Die Verordnung macht den Beschluss der Pflegekommission vom 28.01.2020 für die Zeit vom 01.05.2020 bis zum 30.04.2022 branchenweit verbindlich. Erstmalig werden dadurch nach der Art der Tätigkeit und der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzierende Mindestentgelte festgesetzt. Dadurch sollen insbesondere Pflegefachkräfte und Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechenden Tätigkeit bessergestellt werden. Die Mindestentgelte in Ost und West werden bis zum 01.09.2021 sukzessive angeglichen. Darüber hinaus wird als Ausgleich für die anstrengende, oftmals kräftezehrende Tätigkeit in der Pflegebranche bezahlter Mehrurlaub eingeführt.

*Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMAS und des BMG v. 22.04.2020

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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