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Volle Erstattung von Gutachterkosten trotz Teilschuld!

Aktuelles
01.11.2011

Volle Erstattung von Gutachterkosten trotz Teilschuld!

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 05.04.2011, Az. 22 U 67/09 )hat dem Geschädigten trotz einer Haftungsquote von 50 / 50 die vollständigen Gutachterkosten zugesprochen.

Der Fall
Der Kläger fuhr mit seinem Kfz an einer Ampelkreuzung bei Grün ein, um dort nach links abzubiegen. Ihm kam der Beklagte mit seinem Fahrzeug entgegen, die  Kfz kollidierten in der Kreuzungsmitte.

Gründe
Die Kosten des Sachverständigengutachtens sprach das OLG in voller Höhe zu. Es ging vom Grundsatz aus, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Danach käme eine Quotierung von Schadenfeststellungskosten nicht in Betracht, da dem Geschädigten die Kosten eines Gutachtens unabhängig von der Haftungsfrage entstünden. Der Geschädigte sei auch im Falle einer Quotierung darauf angewiesen, dass der gesamte Schaden am Fahrzeug begutachtet werde, ausschließlich dieser sei letztlich die Grundlage für die Schadenschätzung und die Haftungsverteilung. Damit seien aber auch im Falle einer Quotierung die Sachverständigenkosten insgesamt erforderlich. Das OLG kritisierte auch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problem, da diese es an einer Begründung für die Quotierung der Kosten eines Gutachtens habe fehlen lassen.

Fazit
Die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt ist zu begrüßen. Der Geschädigten kann eine gründliche Schadenfeststellung durch einen Sachverständigen in Auftrag geben, ohne befürchten zu müssen, im Fall einer Haftungsquote noch mit Kosten belastet zu werden. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich der BGH dieser Auffassung anschließt.

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Autor(en)


Silvio Groth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mail: neubrandenburg@kanzlei-voigt.de


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