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Wechsel von der PKV in die GKV bei Bezug einer Teilrente

Neue Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V

Wechsel von der PKV in die GKV bei Bezug einer Teilrente
Aktuelles
29.01.2026 — Lesezeit: 2 Minuten

Wechsel von der PKV in die GKV bei Bezug einer Teilrente

Neue Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V

Ausgangslage

Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist für Personen über 55 Jahre grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie zuvor privat versichert waren. Diese Altersgrenze wirkt als systematische Schranke. Versicherte, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals versicherungspflichtig werden, können nicht mehr in die GKV eintreten.

Die Praxis macht hinsichtlich der Familienversicherung jedoch eine Ausnahme. Soweit die strengen Voraussetzungen der Familienversicherung nach §10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) erfüllt sind, können auch Personen über 55 Jahren in die GKV wechseln. Dies betraf insbesondere auch Rentner, wenn diese ihre gesetzliche Rente durch Antrag verringerten (sog. Teilrente), um damit die Einkommensgrenzen des §10 SGB V zu erfüllen.

Ausschluss der Teilrente ab 01.01.2026

Durch eine Änderung des § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V zum 01.01.2026 ist eine bewusste Verringerung der gesetzlichen Rente nunmehr keine Möglichkeit mehr, um in die GKV zu wechseln.

Mit der gesetzlichen Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V wurde ein weiteres „Schlupfloch“ im System der GKV-Familienversicherung geschlossen. Danach führt der bloße Bezug einer Teilrente nicht mehr dazu, dass Ehegatten oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert werden können, wenn dadurch die für die Familienversicherung maßgebliche Einkommensgrenze unterschritten wird.

Diese ergänzende Regelung hat zur Folge, dass privat versicherte Rentner nicht über die Familienversicherung nach § 10 SGB V wieder in das gesetzliche System gelangen können, indem sie eine Teilrente so gestalten, dass das Gesamteinkommen unter der Einkommensgrenze der Familienversicherung liegt. Das gezielte Absenken des Rentenzahlbetrags etwa auf ein Niveau unterhalb der maßgeblichen Grenze genügt nach der neuen gesetzlichen Fassung nicht mehr für einen solchen Zugang.

Fazit:

Der Bezug einer Teilrente führt nicht mehr zum Wechsel von der PKV in die GKV für Rentner über 55 Jahre, die zuvor nicht gesetzlich versichert waren. Die Neuregelung ab 01.01.2026 schließt insbesondere den Umweg über die Familienversicherung aus, den manche Versicherte bislang versucht haben zu nutzen, um trotz der Altersgrenze Zugang zur GKV zu erhalten.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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