Wechsel von der PKV in die GKV – eine oft übersehene Absicherungslücke für Unternehmer
Viele Unternehmer planen im Laufe ihres Berufslebens den Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). In meiner täglichen Beratungspraxis zum Thema Wechsel von der PKV in die GKV zeigt sich immer wieder, dass die Schwierigkeiten des Wechsels unterschätzt werden. Es kann dabei z.B. eine erhebliche Absicherungslücke im Krankheitsfall entstehen. Ein typischer Fall zeigt, wie schnell ein existenzielles Risiko entstehen kann.
Praxisfall: Handwerksmeister wird vor Arbeitsbeginn krank
Ein selbständiger Handwerksmeister beendet seine Selbständigkeit zum Jahresende und nimmt zum 01.01.2026 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Damit tritt grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, soweit die Altersgrenze von 55 Jahre nicht überschritten und die Verdienstgrenze eingehalten wird.
Vor Arbeitsantritt tritt jedoch ein akuter medizinischer Notfall ein. Der Betroffene muss wegen einer akuten Blinddarmentzündung sofort ins Krankenhaus.
Die Folge ist eine sozialversicherungsrechtlich problematische Situation:
- Der Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit nicht aufnehmen.
- Der Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten, da die Entgeltfortzahlung per Gesetz erst ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses einsetzt.
- Ein Anspruch auf Krankengeld besteht ebenfalls nicht, weil dieser Anspruch grundsätzlich erst nach Beginn einer tatsächlichen Beschäftigung entstehen kann.
Damit entsteht eine Phase ohne Lohn und ohne Krankengeld.
Keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Gemäß §3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Wenn der Arbeitnehmer bereits vor Aufnahme der Tätigkeit arbeitsunfähig erkrankt, besteht nach der gesetzlichen Systematik kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber in dieser Konstellation keine Vergütung schuldet, obwohl das Arbeitsverhältnis formal nach dem Arbeitsvertrag begonnen hat.
Auch kein Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Gleichzeitig besteht regelmäßig kein Anspruch auf Krankengeld.
Die Sozialgerichte haben mehrfach entschieden, dass Krankengeld grundsätzlich erst entstehen kann, wenn die Beschäftigung als Arbeitnehmer durch tatsächliche Tätigkeit „in Vollzug“ gesetzt worden ist. Wird die Tätigkeit krankheitsbedingt überhaupt nicht aufgenommen, fehlt es an der notwendigen Grundlage für den Krankengeldanspruch.
Das Ergebnis ist sozialversicherungsrechtlich paradox:
- Versicherungspflicht in der GKV besteht zwar
- aber keine Geldleistung in Form von Krankengeld wird erbracht.
Unternehmer unterschätzen dieses Risiko häufig
Gerade ehemalige Selbständige sind von dieser Konstellation besonders betroffen, weil der Wechsel häufig mit einem Systemwechsel zwischen PKV und GKV verbunden ist.
In der Praxis wird häufig angenommen:
Mit Beginn des Arbeitsvertrages besteht vollständiger Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese Annahme ist jedoch nicht immer zutreffend. Gerade am ersten Arbeitstag kann eine Krankheit dazu führen, dass der Betroffene vorübergehend ohne Einkommensersatzleistung bleibt.
Bedeutung für die Praxis
Unternehmer, die ihre Selbständigkeit aufgeben und in eine Beschäftigung wechseln, sollten diese Übergangsphase sorgfältig planen. Besonders relevant sind dabei folgende Punkte:
- Zeitpunkt der Beendigung der PKV
- Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung
- Absicherung des Krankheitsrisikos in der Übergangsphase
Daneben sind eine Reihe von anderen Punkte relevant, die beim Wechsel von der PKV in die GKV unbedingt berücksichtigt werden müssen.
Fazit
Der Wechsel von der PKV in die GKV erscheint für viele Unternehmer als einfacher Schritt beim Übergang in eine Beschäftigung. Tatsächlich können jedoch unerwartete Versorgungslücken entstehen, z.B. wenn eine Krankheit vor tatsächlicher Arbeitsaufnahme eintritt.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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